Statuten

Quartierverein Oberdorf Kriens

Gegründet 1986

           

Artikel 1    NAME UND ZWECK

Artikel 2    MITTEL ZUM ZWECK

Artikel 3    GRENZEN DES QUARTIERS

Artikel 4    MITGLIEDSCHAFT

Artikel 5    EINTRITTE

Artikel 6    AUSTRITTE

Artikel 7    AUSSCHLÜSSE

Artikel 8    ORGANISATION

Artikel 9    GENERALVERSAMMLUNG

Artikel 10  GESCHÄFTE DER ORDENTLICHEN GENERALVERSAMMLUNG

Artikel 11  WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN

Artikel 12  AUSSERORDENTLICHE GENERAL- UND MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Artikel 13  VORSTAND

Artikel 14  AUFGABEN DER EINZELNEN VORSTANDSMITGLIEDER

Artikel 15  RECHNUNGSWESEN

Artikel 16  AMTSDAUER

Artikel 17  FINANZIELLES

Artikel 18  VERSICHERUNG

Artikel 19  SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20  INKRAFTSETZUNG

 

      

           Artikel 1

            NAME UND ZWECK

 

              Unter dem Namen Quartierverein Oberdorf besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.

              Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

              Seine Zwecke sind:

              Förderung der Gemeinschaft im Quartier und des Kontaktes mit den Jugendlichen

              Die Interessen des Quartiers in wohnlichen, baulichen und ästhetischen Belangen gegenüber den Behörden und Privaten zu vertreten

 

            Artikel 2

            MITTEL ZUM ZWECK

 

              Diese Zwecke werden erreicht durch:

              Organisieren von Versammlungen, Vorträgen und Orientierungen

              Eingaben und Verhandlungen mit den Behörden und Privaten

              Zusammenarbeit mit den übrigen Quartiervereinen der Gemeinde Kriens

              Durchführen oder Mithilfe bei kulturellen Veranstaltungen

 

            Artikel 3

            GRENZEN DES QUARTIERS

 

              Der Verein umfasst das Gebiet Oberdorf gemäss spezieller Kennzeichnung des vorgedruckten Planausschnittes.

 

            Artikel 4           

            MITGLIEDSCHAFT

            

              Dem Verein können beitreten:

              Quartierbewohner/innen als Familien- oder Einzelmitglieder

              Haus - oder Grundeigentümer/innen des Quartiers

              Sponsoren / Sponsorinnen und Gönner/innen

              Bewohner/innen ausserhalb der Quartiergrenzen

 

 

            Artikel 5           

           EINTRITTE

               

             Die Aufnahme erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung.

             Der Entscheid über die Aufnahme wird vom Vorstand gefällt. Die Neuaufnahmen

             werden an der Generalversammlung bekannt gegeben. Mit der Aufnahme wird

             jedem Neumitglied ein Exemplar der Vereinsstatuten zugestellt.

           

           Artikel 6

           AUSTRITTE

              

             Der Austritt aus dem Verein ist jeweils nur auf Ende des Kalenderjahres

             möglich. Er hat schriftlich zu erfolgen. Der Austritt befreit nicht von der

             Verpflichtung, fällige Beiträge zu bezahlen.

 

           Artikel 7

           Ausschlüsse

 

             Ausschlüsse können durch den Vorstand vorgenommen werden:

             Wenn ein Mitglied wiederholt die Statuten missachtet oder den finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt

             Wenn ein Mitglied strafbare Handlungen gegenüber dem Verein begeht

           Ausgeschlossene Mitglieder/innen können innert 20 Tagen seit Erhalt der Mitteilung

           an die Generalversammlung rekurrieren. Diese entscheidet endgültig

 

Artikel 8

Organisation

 

           Der Quartierverein Oberdorf besteht aus folgenden Organen:

           Generalversammlung bzw. Mitgliederversammlung

           Vorstand

           Rechnungsrevisoren

 

Artikel 9

Generalversammlung

 

            Zur jährlich stattfindenden Generalversammlung wird durch den Vorstand mindestens

            ein Monat vor dem GV-Datum schriftlich eingeladen. Anträge von Mitgliedern sind spätestens

            14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Generalversammlung muss von

            einem Vorstandsmitglied protokolliert werden. Diese findet jeweils im Frühjahr statt

 

Artikel 10

            Geschäfte der Ordentlichen Generalversammlung

 

               Appell

              Wahl der Stimmenzähler/innen

              Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung

              Entgegennahme der Jahresberichte des/der Präsidenten/in, des/der Kassier/in

              und Revisoren / Revisorinnen

              Décharge-Erteilung an den Vorstand

              Wahl des Vorstandes und des Revisors/der Revisorin

              Ehrungen

              Festsetzen des Jahresbeitrages

              Statutenrevision

              Anträge des Vorstandes

              Behandlung der ordnungsgemäss eingereichten Anträge der Mitglieder

              Verschiedenes

 

Artikel 11

            Wahlen und Abstimmungen

 

            Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder ab dem 16. Altersjahr. Die Abstimmung erfolgt offen, sofern keine geheime

            Abstimmung von der Mehrheit gefordert wird. Die statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. 

            Der Vorstand ist bei der Beschlussfassung über seine Entlastung nicht stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit fällt dem/der

            Präsidenten/in der Stichentscheid zu. Für Statutenänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen  Stimmen erforderlich.

            Bei den übrigen Abstimmungen genügt das Einfache Mehr der abgegebenen Stimmen.

           

            Artikel 12   

            AUSSERORDENTLICHE GENERAL- UND MITGLIEDER-VERSAMMLUNG

           

               Eine ausserordentliche General- oder Mitgliederversammlung wird einberufen:

               Vom Vorstand

               Auf Verlangen von 1/5 der Mitglieder/innen

 

             Artikel 13

             VORSTAND

 

               Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

               Präsident/in

               Vizepräsident/in

               Aktuar/in

               Kassier/in

               2 - 5 Beisitzer/innen

               Der Vorstand ist ermächtigt, spezielle Ausgaben bis zu einem Drittel des Vereinsvermögens

               (Kassa-, Postcheck- und Bankenstand), höchstens CHF 1000.00 im Einzelfall (pro Jahr) zu tätigen.

               Der Vorstand übernimmt die Verantwortung für die Teilpflichten der einzelnen Vorstandsmitglieder.

               Über die Aufhebung der Teilpflichten entscheidet der Vorstand.

 

             Artikel 14

             AUFGABEN DER EINZELNEN VORSTANDSMITGLIEDER              

 

                Präsident/in

 

                Einberufung von Vorstandssitzungen und der Generalversammlung

                Vertretung des Vereins gegenüber Behörden, Kollektiv-Organisationen und Privatpersonen

 

                Vizepräsident/in

 

                Übernimmt im Verhinderungsfall die Pflichten des/der Präsidenten/in

                Mithilfe bei der Organisation von Vereinsanlässen

   

                Aktuar/in

 

                Verantwortlich für die Erledigung der Vereinskorrespondenz

                Erstellt die Protokolle der Generalversammlung, Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen

 

               Kassier/in

 

                Buchführung (Kassa-, Postcheck- und Bankverkehr)

                Erstellen der Jahresrechnung (mit Kassarevision)

                Korrespondenz betreffend finanzielle Belange des Vereins

 

               Beisitzer/innen

 

                Übernahme von Arbeiten nach Weisungen des/der Präsidenten/in und des Vorstandes

                Mithilfe bei der Organisation von Vereinsanlässen

 

             Artikel 15

             RECHNUNGSREVISION

 

               Aus der Mitte der Vereinsmitglieder werden zwei Rechnungsrevisoren/innen gewählt, welche jedoch

               dem Vorstand nicht angehören dürfen.

               Die Revisoren/innen kontrollieren jährlich die Jahresrechnung und erstatten darüber an

               der Generalversammlung Bericht. Die Rechnungsrevisoren/innen stellen den Antrag bezüglich der Entlastung des Vorstandes.

 

             Artikel 16   

             AMTSDAUER

 

               Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder und Revisoren / Revisorinnen beträgt zwei Jahre.

               Scheidet der/die Vizepräsident/in,  Aktuar/in oder Kassier/in während der Amtsdauer aus, so übernimmt

               ein/eine Beisitzer/in dieses Amt. Mit Ausnahme des Präsidenten-/Präsidentinnenamtes, das vom/von der

               Vizepräsident/in übernommen wird. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

               Revisoren / Revisorinnen können nur für eine zusätzliche Amtsdauer wiedergewählt werden.

 

             Artikel 17

             FINANZIELLES

 

               Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

                Familien- oder Einzelbeiträgen

               Einnahmen aus Vereinsanlässen

               Übrigen Beiträgen (Sponsoren, Gönner, Spenden)

 

               Die Mitgliederbeiträge werden an der Generalversammlung festgelegt.

               Für die Verbindlichkeit des Vereins ist nur dessen Vermögen  haftbar.

              Jede persönliche Haftung ist ausgeschlossen. Rechtsgültige Unterschriften besitzen nur der/die Präsident/in,

              Vizepräsident/in, Aktuar/in und Kassier/in. Die  Vereinsrechnung ist jeweils auf den

              31. Dezember vor der Generalversammlung abzuschliessen.

 

            Artikel 18

            VERSICHERUNG

 

              Für die Vereinsmitglieder besteht keine Unfall- oder Haftpflichtversicherung.

 

            Artikel 19

            SCHLUSSBESTIMMUNG

 

            In allen von den Statuten nicht erwähnten Fällen entscheidet der Vorstand. Der Verein kann so lange

            nicht aufgelöst werden, als noch zehn Mitglieder für dessen Fortbestand stimmen.

            Bei einer Auflösung wird das gesamte Vereinsvermögen und die Vereinsakten beim Gemeinderat Kriens deponiert.

            Erfolgt innert zehn Jahren im Interesse des Quartiers keine Neugründung, ist das allfällige Vereinsvermögen

            für öffentliche Zwecke des Quartiers zu verwenden. Die Akten bleiben beim Gemeinderat Kriens deponiert

   

            Artikel 20

            INKRAFTSETZUNG

             

              Diese Statuten treten mit Gründung des Vereins in Kraft.

   
              Beschlossen an der Gründungsversammlung vom 29. August 1986.

 

             Statutenanpassung gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 7. März 2008.

 

             Der Verfasser                             Die Präsidentin

        

             Daniel Rütti                                 Margrit Lehmann