Statuten
Quartierverein Oberdorf Kriens
Gegründet 1986
Artikel 2 MITTEL ZUM ZWECK
Artikel 3 GRENZEN DES QUARTIERS
Artikel 4 MITGLIEDSCHAFT
Artikel 5 EINTRITTE
Artikel 6 AUSTRITTE
Artikel 7 AUSSCHLÜSSE
Artikel 8 ORGANISATION
Artikel 9 GENERALVERSAMMLUNG
Artikel 10 GESCHÄFTE DER ORDENTLICHEN GENERALVERSAMMLUNG
Artikel 11 WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN
Artikel 12 AUSSERORDENTLICHE GENERAL- UND MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Artikel 13 VORSTAND
Artikel 14 AUFGABEN DER EINZELNEN VORSTANDSMITGLIEDER
Artikel 15 RECHNUNGSWESEN
Artikel 16 AMTSDAUER
Artikel 17 FINANZIELLES
Artikel 18 VERSICHERUNG
Artikel 19 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 20 INKRAFTSETZUNG
NAME UND ZWECK
Unter dem Namen Quartierverein Oberdorf besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.
Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Seine Zwecke sind:
Förderung der Gemeinschaft im Quartier und des Kontaktes mit den Jugendlichen
Die Interessen des Quartiers in wohnlichen, baulichen und ästhetischen Belangen gegenüber den Behörden und Privaten zu vertreten
MITTEL ZUM ZWECK
Diese Zwecke werden erreicht durch:
Organisieren von Versammlungen, Vorträgen und Orientierungen
Eingaben und Verhandlungen mit den Behörden und Privaten
Zusammenarbeit mit den übrigen Quartiervereinen der Gemeinde Kriens
Durchführen oder Mithilfe bei kulturellen Veranstaltungen
GRENZEN DES QUARTIERS
Der Verein umfasst das Gebiet Oberdorf gemäss spezieller Kennzeichnung des vorgedruckten Planausschnittes.
MITGLIEDSCHAFT
Dem Verein können beitreten:
Quartierbewohner/innen als Familien- oder Einzelmitglieder
Haus - oder Grundeigentümer/innen des Quartiers
Sponsoren / Sponsorinnen und Gönner/innen
Bewohner/innen ausserhalb der Quartiergrenzen
EINTRITTE
Die Aufnahme erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung.
Der Entscheid über die Aufnahme wird vom Vorstand gefällt. Die Neuaufnahmen
werden an der Generalversammlung bekannt gegeben. Mit der Aufnahme wird
jedem Neumitglied ein Exemplar der Vereinsstatuten zugestellt.
AUSTRITTE
Der Austritt aus dem Verein ist jeweils nur auf Ende des Kalenderjahres
möglich. Er hat schriftlich zu erfolgen. Der Austritt befreit nicht von der
Verpflichtung, fällige Beiträge zu bezahlen.
Ausschlüsse
Ausschlüsse können durch den Vorstand vorgenommen werden:
Wenn ein Mitglied wiederholt die Statuten missachtet oder den finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt
Wenn ein Mitglied strafbare Handlungen gegenüber dem Verein begeht
Ausgeschlossene Mitglieder/innen können innert 20 Tagen seit Erhalt der Mitteilungan die Generalversammlung rekurrieren. Diese entscheidet endgültig
Organisation
Der Quartierverein Oberdorf besteht aus folgenden Organen:
Generalversammlung bzw. Mitgliederversammlung
Vorstand
Rechnungsrevisoren
Generalversammlung
Zur jährlich stattfindenden Generalversammlung wird durch den Vorstand mindestens
ein Monat vor dem GV-Datum schriftlich eingeladen. Anträge von Mitgliedern sind spätestens
14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Generalversammlung muss von
einem Vorstandsmitglied protokolliert werden. Diese findet jeweils im Frühjahr statt
Geschäfte der Ordentlichen Generalversammlung
Appell
Wahl der Stimmenzähler/innen
Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
Entgegennahme der Jahresberichte des/der Präsidenten/in, des/der Kassier/in
und Revisoren / Revisorinnen
Décharge-Erteilung an den Vorstand
Wahl des Vorstandes und des Revisors/der Revisorin
Ehrungen
Festsetzen des Jahresbeitrages
Statutenrevision
Anträge des Vorstandes
Behandlung der ordnungsgemäss eingereichten Anträge der Mitglieder
Verschiedenes
Wahlen und Abstimmungen
Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder ab dem 16. Altersjahr. Die Abstimmung erfolgt offen, sofern keine geheime
Abstimmung von der Mehrheit gefordert wird. Die statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.
Der Vorstand ist bei der Beschlussfassung über seine Entlastung nicht stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit fällt dem/der
Präsidenten/in der Stichentscheid zu. Für Statutenänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Bei den übrigen Abstimmungen genügt das Einfache Mehr der abgegebenen Stimmen.
AUSSERORDENTLICHE GENERAL- UND MITGLIEDER-VERSAMMLUNG
Eine ausserordentliche General- oder Mitgliederversammlung wird einberufen:
Vom Vorstand
Auf Verlangen von 1/5 der Mitglieder/innen
VORSTAND
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
Präsident/in
Vizepräsident/in
Aktuar/in
Kassier/in
2 - 5 Beisitzer/innen
Der Vorstand ist ermächtigt, spezielle Ausgaben bis zu einem Drittel des Vereinsvermögens
(Kassa-, Postcheck- und Bankenstand), höchstens CHF 1000.00 im Einzelfall (pro Jahr) zu tätigen.
Der Vorstand übernimmt die Verantwortung für die Teilpflichten der einzelnen Vorstandsmitglieder.
Über die Aufhebung der Teilpflichten entscheidet der Vorstand.
AUFGABEN DER EINZELNEN VORSTANDSMITGLIEDER
Präsident/in
Einberufung von Vorstandssitzungen und der Generalversammlung
Vertretung des Vereins gegenüber Behörden, Kollektiv-Organisationen und Privatpersonen
Vizepräsident/in
Übernimmt im Verhinderungsfall die Pflichten des/der Präsidenten/in
Mithilfe bei der Organisation von Vereinsanlässen
Aktuar/in
Verantwortlich für die Erledigung der Vereinskorrespondenz
Erstellt die Protokolle der Generalversammlung, Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen
Kassier/in
Buchführung (Kassa-, Postcheck- und Bankverkehr)
Erstellen der Jahresrechnung (mit Kassarevision)
Korrespondenz betreffend finanzielle Belange des Vereins
Beisitzer/innen
Übernahme von Arbeiten nach Weisungen des/der Präsidenten/in und des Vorstandes
Mithilfe bei der Organisation von Vereinsanlässen
RECHNUNGSREVISION
Aus der Mitte der Vereinsmitglieder werden zwei Rechnungsrevisoren/innen gewählt, welche jedoch
dem Vorstand nicht angehören dürfen.
Die Revisoren/innen kontrollieren jährlich die Jahresrechnung und erstatten darüber an
der Generalversammlung Bericht. Die Rechnungsrevisoren/innen stellen den Antrag bezüglich der Entlastung des Vorstandes.
AMTSDAUER
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder und Revisoren / Revisorinnen beträgt zwei Jahre.
Scheidet der/die Vizepräsident/in, Aktuar/in oder Kassier/in während der Amtsdauer aus, so übernimmt
ein/eine Beisitzer/in dieses Amt. Mit Ausnahme des Präsidenten-/Präsidentinnenamtes, das vom/von der
Vizepräsident/in übernommen wird. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Revisoren / Revisorinnen können nur für eine zusätzliche Amtsdauer wiedergewählt werden.
FINANZIELLES
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
Familien- oder Einzelbeiträgen
Einnahmen aus Vereinsanlässen
Übrigen Beiträgen (Sponsoren, Gönner, Spenden)
Die Mitgliederbeiträge werden an der Generalversammlung festgelegt.
Für die Verbindlichkeit des Vereins ist nur dessen Vermögen haftbar.
Jede persönliche Haftung ist ausgeschlossen. Rechtsgültige Unterschriften besitzen nur der/die Präsident/in,
Vizepräsident/in, Aktuar/in und Kassier/in. Die Vereinsrechnung ist jeweils auf den
31. Dezember vor der Generalversammlung abzuschliessen.
VERSICHERUNG
Für die Vereinsmitglieder besteht keine Unfall- oder Haftpflichtversicherung.
SCHLUSSBESTIMMUNG
In allen von den Statuten nicht erwähnten Fällen entscheidet der Vorstand. Der Verein kann so lange
nicht aufgelöst werden, als noch zehn Mitglieder für dessen Fortbestand stimmen.
Bei einer Auflösung wird das gesamte Vereinsvermögen und die Vereinsakten beim Gemeinderat Kriens deponiert.
Erfolgt innert zehn Jahren im Interesse des Quartiers keine Neugründung, ist das allfällige Vereinsvermögen
für öffentliche Zwecke des Quartiers zu verwenden. Die Akten bleiben beim Gemeinderat Kriens deponiert
INKRAFTSETZUNG
Diese Statuten treten mit Gründung des Vereins in Kraft.
Beschlossen an der Gründungsversammlung vom 29. August 1986.
Statutenanpassung gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 7. März 2008.
Der Verfasser Die Präsidentin
Daniel Rütti Margrit Lehmann